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Hier haben wir für Sie wichtige Fragen zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage zusammengefasst

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit der Kündigungsschutzklage wird die Wirksamkeit der durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung durch das Arbeitsgericht geprüft. Zielsetzung ist primär das Fortbestehen des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erreichbar, wird stattdessen oft eine Abfindung angeboten. Die Aussicht auf Abfindungsleistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte vor Klageerhebung durch einen Anwalt sorgfältig geprüft werden.

Jedenfalls muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Kündigung erhoben werden.


Was bringt mir eine Kündigungsschutzklage?

Die Rechtmäßigkeit der Kündigung des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird durch das Arbeitsgericht überprüft. Das bietet mehrere Vorteile:

- Ihr Arbeitgeber sieht sich dem Risiko ausgesetzt, dass die Kündigung eventuell rechtswidrig und damit unwirksam ist und er Sie weiter beschäftigen muss. Das bedeutet dann auch eine Nachzahlung des eventuell bereits einbehaltenen Lohns.

- Wenn das Arbeitsverhältnis trotz einer unwirksamen Kündigung beendet wird, wird der Arbeitgeber Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Er zahlt dann eine Abfindung.

- Im Fall einer fristlosen Kündigung kann die regelmäßig drohende Sperre bei der Gewährung von Arbeitslosengeld fast immer abgewendet werden.

- Streitfragen wie Lohnansprüche, Resturlaub, Überstunden oder der Anspruch auf ein berufsförderliches Zeugnis werden sehr kurzfristig im Einvernehmen zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber geregelt oder durch das Gericht verbindlich entschieden.


Wo reiche ich eine Kündigungsschutzklage ein?

Zuständig sind grundsätzlich die Arbeitsgerichte. Welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, ist durch einen Anwalt im Einzelfall zu prüfen.


Wer zahlt mein Gehalt/meinen Lohn, während über die Kündigungsschutzklage verhandelt wird?

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist ein sehr schnelles Verfahren. Von der Einreichung der Kündigungsschutzklage bis zu dem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vergehen in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Wochen.

Hat der Arbeitgeber nach Kündigungsausspruch die Zahlungen an Sie bereits eingestellt und wird bei Gericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist – oder die Kündigungsfrist noch andauert, ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung des ausstehenden Lohns/Gehalts verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie aufgefordert hat, zu Hause zu bleiben (Freistellung).


Wer zahlt die Anwaltskosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Vor dem Arbeitsgericht zahlt jede Partei ihre Kosten selbst, das heißt: Auch, wenn Sie vor Gericht Recht bekommen, tragen Sie Ihre Anwaltskosten selbst. Deswegen sollten vor Einreichung einer Kündigungsschutzklage die Chancen und die (Kosten-)Risiken der Kündigungsschutzklage sorgfältig von einem Anwalt geprüft werden.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die Arbeitsrecht abdeckt, finanziert diese für Sie anfallende Anwalts- und Gerichtskosten.

Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Klage aus dem eigenen Portemonnaie zu finanzieren, kann für die zu erwartenden Kosten Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dieser Antrag wird von einem Anwalt im Rahmen der Klageerhebung gestellt.


Wer zahlt die Gerichtskosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Sehr viele Kündigungsschutzverfahren werden bereits im ersten (= Güte-)Termin durch Vergleich erledigt. In diesem Fall werden keine Gerichtskosten erhoben. Andernfalls entscheidet das Gericht im Rahmen des Urteils über die Übernahme der anfallenden Gerichtskosten.


Was passiert nach einer Kündigungsschutzklage?

Nach Zustellung der Klage an das zuständige Arbeitsgericht wird die Klage anschließend Ihrem Arbeitgeber zugestellt. Mit der Zustellung wird meistens auch schon ein erster Verhandlungstermin, der Gütetermin anberaumt. Dieser findet in der Regel zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt. Sehr viele Kündigungsschutzverfahren werden bereits in diesem ersten Termin durch Vergleich erledigt.

Je nach Einigung oder Entscheidung dauert anschließend das Arbeitsverhältnis fort, oder es endet zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt. Gegebenenfalls erhalten Sie eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Ob diese Möglichkeit besteht - und mit welchen Leistungen Ihres Arbeitgebers Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen können - sollte ein Rechtsanwalt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls prüfen.


Wann macht eine Kündigungsschutzklage Sinn?

Das sollte in jedem Einzelfall durch einen Anwalt geprüft werden.

Sie sollten sich jedenfalls gegen eine fristlose Kündigung wehren, weil in diesem Fall das Arbeitsverhältnis nicht nur sofort beendet wird, sondern darüber hinaus auch eine Sperrfrist von in der Regel drei Monaten für den Bezug von Arbeitslosengeld eintritt. Darüber hinaus steht Ihnen eventuell eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zu.

Auch im Fall von fristgerechten Kündigungen kann eine Kündigungsschutzklage dazu führen, dass Ihnen zustehende Urlaubsabgeltungs- und Überstundenbezahlungsansprüche am Ende des Arbeitsverhältnisses zutreffend abgerechnet werden. Eventuell steht Ihnen darüber hinaus eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zu.

Eine Abfindung erhalten Sie regelmäßig nur, wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben.


Wann ist eine Kündigungsschutzklage begründet?

Im strengen Wortsinn ist eine Kündigungsschutzklage begründet, wenn die angegriffene Kündigung unwirksam ist.

Allerdings wird im Gütetermin oft auch dann schon ein Vergleich abgeschlossen und eventuell eine Abfindung gezahlt, wenn die Gefahr besteht, dass die Kündigung unwirksam sein könnte. (vgl. hierzu auch: Wann macht eine Kündigungsschutzklage Sinn?)

Ob in Ihrem Fall die Chance auf eine Abfindungszahlung besteht, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.


Wie hoch ist die Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage?

Ein Abfindungsanspruch besteht in den meisten Arbeitsverhältnissen jedenfalls nach dem Arbeitsvertrag nicht. Oft wird im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht dennoch eine Abfindung angeboten, wenn für den Arbeitgeber das Risiko besteht, dass die Kündigung unwirksam sein könnte. Die Abfindungshöhe orientiert sich dabei an der Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (1/2 Monatsbruttogehalt je Beschäftigungsjahr).

Welche Faktoren die Abfindungshöhe in Ihrem Fall beeinflussen, sollte ein Anwalt vor Einreichung der Klage mit Ihnen besprechen.


Welche Fristen gelten für eine Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Die Güteverhandlung findet in der Regel zwei bis vier Wochen nach der Klageerhebung statt.


Wie lange dauert die Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage kann auch noch am Tag des Fristablaufs (= drei Wochen nach der Kündigung) an das Gericht zugestellt werden. Der erste (Güte-)Termin findet dann in der Regel zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt.